Einzelfirma gründen: Darauf gilt es zu achten
Eine Einzelfirma liegt rechtlich dann vor, wenn eine natürliche Person allein eine geschäftliche Tätigkeit mit wirtschaftlich gewinnbringendem Zweck aufnimmt. Es handelt sich zusammen mit der GmbH um die am häufigsten gewählte Rechtsform in der Schweiz. Nachfolgend findest du eine Zusammenstellung der wichtigsten Punkte.
Eignung
Die Einzelfirma eignet sich insbesondere für Neuunternehmende, die mit einem kleinen Unternehmen starten möchten. Eine natürliche Person ist alleinige*r Geschäftsinhaber*in. Möchten mehrere Personen gemeinsam gründen, so ist eine andere Rechtsform zu wählen (z.B. Kollektivgesellschaft).
Haftung
Das Unternehmensrisiko bei der Einzelfirma liegt beim Inhaber bzw. bei der Inhaberin. Er oder sie haftet unbeschränkt mit seinem persönlichen Geschäfts- und Privatvermögen.
Umwandlung
Die Umwandlung durch eine Vermögensübertragung oder Sacheinlagengründung in eine GmbH oder AG ist zu jedem Zeitpunkt möglich.
Handelsregister
Sollte der Umsatz im Jahr CHF 100‘000 übersteigen, muss die Einzelfirma im Handelsregister eingetragen werden. Ein freiwilliger Eintrag ist jederzeit möglich und zeigt Ämtern wie auch Kunden und Geschäftspartnern die Ernsthaftigkeit des Vorhabens. Auch kann mit der Eintragung im Handelsregister eine Firmennummer ausgewiesen werden.
Vorteile
Ein Einzelunternehmen kann einfach und fast formlos gegründet werden. Das ermöglicht eine rasche Geschäftsaufnahme. Die Einzelfirma bietet durch die Einfachheit grosse unternehmerische Freiheiten. Es ist kein gesetzlich vorgeschriebenes Startkapital notwendig. Weitere Vorteile:
- Keine steuerliche Doppelbelastung von Unternehmereinkommen bzw. -vermögen
- Geringe Gründungsgebühren, ggf. nur Gebühren der Handelsregisterämter
- Geringe buchhalterische Aufwände, eine einfache Buchführung genügt
Nachteile
Inhaber/innen der Einzelfirma haften mit ihrem Privat- und Geschäftsvermögen. Sie tragen die alleinige Verantwortung. Weitere Nachteile:
- Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma kann auf Konkurs betrieben werden (Art. 39 SchKG), es wird keine Pfändung vollzogen. Nach einer Löschung der Einzelfirma aufgrund eines Konkurses ist diese weiterhin auffindbar.
- Familienname des Geschäftsinhabers muss im Firmennamen vorkommen
- Firmenbezeichnung darf keinen Zusatz enthalten, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet (z. B. M. Müller & Co.)
- Keine steuerliche Trennung des Geschäfts- und Privatvermögens