Haftpflichtversicherung oder genügen die AGB?

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Trotz vollumfänglichen AGBs kann man sich als Gründer*in nicht völlig von allen Risiken ausschliessen. Zum einen gibt es bestimmte Haftungsarten, die gemäss gesetzlicher Regelung überhaupt nicht ausgeschlossen werden können. Dies ist zum Beispiel bei der Produktehaftpflicht der Fall, wenn durch ein fehlerhaftes Produkt ein Schaden verursacht wird. Diese Haftung ist unabhängig von einem Verschulden und kann nicht mittels Warnhinweisen in den AGB oder der Gebrauchsanweisung befreit werden.

Inwiefern kann ich mich mit AGB absichern?

Um die Haftung vertraglich auszuschliessen müssen bestimmte gesetzliche Auflagen erfüllt sein. So wird gemäss Art. 100 OR der Haftungsausschluss für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Handlungen ungültig. Anders verhält es sich bei der Haftung für das Fehlverhalten von Hilfspersonen. Dies sind im Geschäftsalltag insbesondere Angestellte. Diese Haftung kann selbst bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit wegbedungen werden.

Grundsätzlich sind aber auch solche Haftungsausschlüsse nicht in jedem Fall problemlos zulässig. Wenn das sorgfältige Tätigwerden für eine*n Vertragspartner*in typisch ist, kann die Freizeichnung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ungültig sein, was vor allem bei vielen Dienstleistungsverträgen der Fall ist. Ob man schliesslich die Haftung für Körperschäden, also gerade die unangenehmen und teuren Fälle, ausschliessen kann, ist umstritten und sorgt deshalb für Unsicherheit bei den betroffenen Unternehmer*innen, ob diese genügend abgesichert sind.

Es gilt zu beachten, dass Klauseln zur Haftungsfreizeichnung in AGB nichts bringen, wenn diese gar nicht zum Vertragsbestandteil geworden sind. So muss unbedingt darauf geachtet werden, dass im Vertrag ein Hinweis auf die AGB integriert wird. AGB werden in der Regel nur für die Standardgeschäfte des Betriebs erstellt, nicht aber für die weiteren Geschäftsbeziehungen. Falls es dort zu einem Schadensfall kommt, greift auch die in den AGB enthaltene Haftungsfreizeichnung nicht.

Fazit

Als Fazit können wir festhalten, das Haftungsgründe oft zu komplex sind, um diese in den AGB ganz auszuschliessen. Auch auf den Einzelfall formulierte AGB Klauseln bewahren Unternehmende nicht vor jeder Haftung. Daher lohnt es sich auf jeden Fall, dass man sich zusätzlich mit einer Haftpflichtversicherung schützt, vor allem wenn es sich um hohe Schäden handelt.

Beim Abschluss einer Versicherung ist aber zu beachten, dass auch hier der Schutz auf bestimmte Fälle beschränkt ist. So muss man wie bei der Gestaltung von den AGB aufmerksam sein, wenn es um die Auswahl der Versicherung geht. Grundsätzlich verringert sich mit einer doppelten Absicherung das Risiko aber erheblich, bei einem Schadensfall in finanzielle Bedrängnisse zu kommen.

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